Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschützgießerlohn
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Geschütz
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Geschutzgeld
Geschützgießerlohn
- in ab schlag des bestelten geshüczgiesserlohns [2000 Gulden bezahlen]1570 JbKunsthistKaiserh. 5 (1887) p. 110