Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschworenenvierer

Geschworenenvierer


I Gemeindeausschuß

II vereidigte Landmesser
vgl. Feldächter, Siebener, Untergänger
  • vgl. herkomen, das die geschwornen vier gewalt haben ze stain und zu rain; ... die geschwornen vier sollen ... beschawen all notturft, frid, weeg und steeg
    1560 NÖsterr./ÖW. VII 546
  • wan ... die geschwornenführer ... steig und fartweeg abstecken und creüz aufschlagen, wehr solches creüz umbwürft, der ist ... verfallen 72 pfening
    1640 NÖsterr./ÖW. VIII 1091
  • die bisher bestandenen ... geschwornenführer sind vom marktrichter und den gerichtsbeisitzern zu ernennen. die pflicht dieser männer ist bei vornehmung der grundmarchungen und setzung der grenzsteiner ihr amt zu handeln, wenn beide grundbesitzer über die berichtigung der grenzen einig sind. sie sind aber auch von den grundherrschaften bei localbesichtigung vorhandener grundstreitigkeiten beizuziehen
    1828 NÖsterr./ÖW. XI 95