Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellenbuch

Gesellenbuch

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  • 1598 Wissell,Hdw. II 512
  • solle alle gesellen, so alhero seinen namen in der gesellenbuch einzuschreiben ... verbunden sein
    1638 Schmoller,StraßbTucherZft. 268
  • ein jeder gesell, wann er in das gesellenbuch eingeschrieben wird, dahinein 10 kr. bezahlen
    1720 SchwäbWB. VI Nachtr. 2027
  • ein ankommender gesell, ehe er von einem meister in arbeit aufgenommen wird, solle seinen vor- und zunamen und den namen seines geburtsorts in das gesellenbuch einschreiben lassen
    18. Jh. DürenWQ. 373
  • soll jeder gesell, sobald er arbeith bekombt, sich in daß gesellenbuch einschreiben laßen
    18. Jh. MellingenStR. 472
  • FrankfZftUrk. I 51, 252 und 409
  • FrankfZftUrk. II 277
  • Gutzeit,Livl. I 350
-- Stammbuch, Album
unter Ausschluss der Schreibform(en):