Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellenbuch
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Gesellenbier
Gesellenbraten
Gesellenbrief
Gesellenbrieflein
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Gesellenbuch
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- 1598 Wissell,Hdw. II 512
- solle alle gesellen, so alhero seinen namen in der gesellenbuch einzuschreiben ... verbunden sein1638 Schmoller,StraßbTucherZft. 268Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- ein jeder gesell, wann er in das gesellenbuch eingeschrieben wird, dahinein 10 kr. bezahlen1720 SchwäbWB. VI Nachtr. 2027Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein ankommender gesell, ehe er von einem meister in arbeit aufgenommen wird, solle seinen vor- und zunamen und den namen seines geburtsorts in das gesellenbuch einschreiben lassen18. Jh. DürenWQ. 373Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- soll jeder gesell, sobald er arbeith bekombt, sich in daß gesellenbuch einschreiben laßen18. Jh. MellingenStR. 472Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- FrankfZftUrk. I 51, 252 und 409
- FrankfZftUrk. II 277
- Gutzeit,Livl. I 350
Faksimile - in Google Books
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Stammbuch, Album
- Schmeller2 II 258
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"