Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellengeld

Gesellengeld

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I Einnahme der Gesellenlade
  • von den sembtlichen gesellengeldt so viel zu nehmen, darmit die lichte zu rechter zeit gefertiget und auf den leuchter zum dom geliefert werden
    1655 Lübeck/Wissell,Hdw. II 507
II "was ein Maurer- oder Zimmermeister, wenn er auch selbst nicht mitarbeitet, vom Taglohn eines jeden seiner Gesellen bezieht"
  • daß die meister von denen bauherren das gesellengeld eingefordert
    18. Jh. Schmeller2 II 258