Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellenkranz

Gesellenkranz

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  • soll er seinen gesellen cranz, so ihme von den irten gesellen vorehret wirdt, auff den morgen wieder zu weisen verbunden sein
    1644 Breslau/ZDPhil. 59 (1935) 118
  • sind die [eben losgesprochenen] gesellen schuldig, den so genannten gesellen krantz machen zu lassen unnd aufzusetzen, auch den gesellenschein zu verfertigen
    1717 ZDPhil. 59 (1935) 118
  • DWB. IV 1, 2 Sp. 4041
  • DWB. V 2048