Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellenkreuzer

Gesellenkreuzer

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  • der meister erhält für die bloße beaufsichtigung der gesellen-arbeit per woche 2 tagelohne vergütet, und muß gegen bezug der sogenannten gesellen-kreuzer das handwerkszeug selbst stellen
    1747 Scotti,Sayn 711
  • Schmeller2 II 258