Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellenlade

Gesellenlade

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  • wan ein umbfrage geschicht, solle allezeit ein meister bei der gesellen laden sitzen, der zusiehet, das es gleich unnd recht zugehe
    1575 Stieda-Mettig 525 (nr. 102, 2)
  • alle strafen, so bey offener laden fallen, sollen zum halben in die gesellenlade gelegt, die ubrige halbscheid zu verzehren gelaßen werden
    1681 TrierWQ. 596
  • die gesellenladen ... sollen allenthalben aufgehoben, und die gesellen ... bei der meisterlade ... aufzulegen angewiesen werden
    1753 ÖstVerordn. I 315
  • FrankfZftUrk. II 265 und 286
unter Ausschluss der Schreibform(en):