Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellenmeister

Gesellenmeister

  • daß der gesellenmeister als ladengeschworner mit beyden zuschickmeisteren beysitzen solle, umb alles wohl in obacht zu nehmen, daß alles jährlich der gesellen lade rechnung könne gehalten werden ohne verschlag
    1681 TrierWQ. 592