Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellenstab

Gesellenstab

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  • wann der gsellen stab auf den tisch gelegt wird, ihro keiner denselben anruͤhren ohne erlaubnuß
    1693 ZürichZftG. II 726
  • gesellen stab. wenn die gesellen ihr geschenck und vier wochen-geboth und dabey die gewöhnliche umfrage halten, damit ein ansehen habe, muß es bey und mit erhobenen stabe gleich als gehegtem gerichte geschehen wie es in allhiesiger schlösser-gesellen rotulo verordnet: bey wehrendem geschenke mit dem gesellen stab uͤmfragen
    1722 Beier,HdwLex. 150
  • umfrage der gesellen oder gesellenstab 
    oJ. DWB. IV 1, 2 Sp. 4043
  • mein lieber junggesell, ich wünsche viel glück zu diesem gesellenstab 
    oJ. Wissell,Hdw. II 266