Gesellschaftsgenosse
Gesellschaftsgenosse
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ehegatten können bedingen, daß die ganze gemeinschaftsmasse ... dem längstlebenden zugehören soll: [das sieht man an] als eine übereinkunft unter gesellschaftsgenossen und als ein geding des heirathsvertragesBadLR. 1809 Satz 1525 Faksimile