Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellschaftsgenosse

Gesellschaftsgenosse

  • ehegatten können bedingen, daß die ganze gemeinschaftsmasse ... dem längstlebenden zugehören soll: [das sieht man an] als eine übereinkunft unter gesellschaftsgenossen und als ein geding des heirathsvertrages
    BadLR. 1809 Satz 1525
-- Mitglied der Fruchtbringenden Gesellschaft