Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht

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Recht des Mitglieds einer Gesellschaft
  • welcher in unser statt gesessen ist und aber kein stuben noch gesellschafftsrecht hat
    BernGS. 1615 Bl. 55
-- Gebühr hierfür
  • es soll ein jeder syn gsellschafträcht mit silber vnd ₰ zu vernügen der gsellschaft innert obbestimbter zyt vnfälbar vßrichten
    1623 ZofingenStR. 368
--
  • "bei J.G. Feder (1776) das Recht von Menschen, die mit vereinigten kräften eine gemeinschaftliche fortwährende absicht befördern"
    Stoltenberg,Gruppw. 311 Anm.
unter Ausschluss der Schreibform(en):