Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellschaftsrecht
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Recht des Mitglieds einer Gesellschaft
- welcher in unser statt gesessen ist und aber kein stuben noch gesellschafftsrecht hatBernGS. 1615 Bl. 55Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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Gebühr hierfür
- es soll ein jeder syn gsellschafträcht mit silber vnd ₰ zu vernügen der gsellschaft innert obbestimbter zyt vnfälbar vßrichten1623 ZofingenStR. 368Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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- "bei J.G. Feder (1776) das Recht von Menschen, die mit vereinigten kräften eine gemeinschaftliche fortwährende absicht befördern"Stoltenberg,Gruppw. 311 Anm.