Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsvertrag

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  • ein vertrag, durch welchen mehrere personen ihr vermögen oder gewerbe, oder auch ihre arbeiten und bemühungen, ganz oder zum theil, zur erlangung eines gemeinschaftlichen endzwecks vereinigen, wird ein gesellschaftsvertrag genannt
    1794 PreußALR. I 17 § 169
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