Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesellschaftsvertrag
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- ein vertrag, durch welchen mehrere personen ihr vermögen oder gewerbe, oder auch ihre arbeiten und bemühungen, ganz oder zum theil, zur erlangung eines gemeinschaftlichen endzwecks vereinigen, wird ein gesellschaftsvertrag genannt1794 PreußALR. I 17 § 169