Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gesessen
Artikel davor:
Gesellschaftsverschreibung
Gesellschaftsvertrag
gesellschaftsweise
Gesellschaftswesen
(Gesellschalk)
(Gesem)
Gesenkator
Gesenke
Gesenkloch
Geserb
I sitzend in Ausübung seiner Tätigkeit
II ansässig
- 1 zur Bezeichnung der Lage des Hauses
- 2 ansässig in einem Lande, Bezirk usw.
- 3 ansässig in einer Stadt- oder Dorfgemeinde (nicht scharf zu trennen von gesessen II 4)
- 4 im Besitz der Ansässigenrechte (auf Grund eines gewissen Besitzes)
- -- über Feld gesessen außerhalb der Stadt und ihrer Rechte
- 5 vertrauenswürdig durch Ansässigkeit
- 6 um oder für eine Summe gesessen sein Besitz im Werte dieser Summe haben
- 1 Inhaber von Grundeigentum (Haus und Hof); selbständiger Hauswirt
- 2 auf fremdem Grund als Hintersasse seßhaft
- -- Pächter
- 3 (als Hintersasse) verpflichtet zu
- 4 besitzend
IV benachbart, naheliegend
VI festgesetzt
VII beruhigt
VIII gelegen (von Siedlungen)
IX standesgleich? benachbart?
Artikel danach:
Gesessenheit
geseßhaft
Geseßsitz
Gesetz
gesetzbar
Gesetzbewilligung
Gesetzbrecher
Gesetzbuch
Gesetzde