Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gesetzgebig
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mit Gesetzeskraft
- ob diser unserer gesatzgebigen verordnung ... nachgelebet worden, zu untersuchen1707 SudetenHGO. Einleitung
- die wucherer, welche ... von dem ... gelt einen übermässigen gewinn ziehen, wieder diese wollen wir ... gesatzgebig geordnet haben1707 SudetenHGO. Art. 19 § 33Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- deme wir ... gesetzgebig beygerucket haben wollen, daß, wenn jemand ... zum falschen muͤnzen ... sein haus ... herleihete ... uns dadurch dasselbe verwirket haben solle1769 CCTher. 63 § 7Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books