Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gesetzgebig

gesetzgebig

mit Gesetzeskraft
  • ob diser unserer gesatzgebigen verordnung ... nachgelebet worden, zu untersuchen
    1707 SudetenHGO. Einleitung
  • die wucherer, welche ... von dem ... gelt einen übermässigen gewinn ziehen, wieder diese wollen wir ... gesatzgebig geordnet haben
    1707 SudetenHGO. Art. 19 § 33
  • deme wir ... gesetzgebig beygerucket haben wollen, daß, wenn jemand ... zum falschen muͤnzen ... sein haus ... herleihete ... uns dadurch dasselbe verwirket haben solle
    1769 CCTher. 63 § 7