Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gesetzlich

gesetzlich

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I
I 1 durch Gesetz bestimmt

I 1 a von Personen
  • Silvester ... vnd Wolfg[ang] ... als legitimi oder gesatzliche vormünder ... Pruners ... seligen khinder ... verkaufen deren thayl an den ... guetern
    1541 Indersdorf II 282 (nr. 1952)
  • der ander halbige theil aber soll des verstorbenen ehementschen nächsten gesäzlichen erben ... zufallen
    1810 Niedersimmental 227
I 1 b von Rechten und Ansprüchen
  • das gesatztlich recht [übersetzt: jus legale]
    um 1500 Summa legum 133
  • ungesetzliche erhöhung der accise indem die koufleute außer den gesetzlichen 16 groschen
    1728 Hasse,LeipzMesse 478
-- adverbial
  • aber die gesatzlich gerechtigkait ist das gesatz an ihm selbest, welcher oft verwandelt wird, an welche wider das volg noch die reich mugent bleyben
    um 1500 Summa legum 126
  • [das Kloster soll die Dörfer] freylich besitzen ... mit ... nutzung und nießung, die gesatzlich geschriben
    16. Jh.? (Übs.) MBoica XIV 273
  • einen solchen angeschuldigten und gesetzlich ueberführten seines amtes und seiner vorrechte zu entsetzen
    1775 Wuttke,Städteb. 136
I 2 dem mosaischen Gesetz gemäß
  • alle gesetzliche gerechtigkait
    oJ. Hamann/DWB. IV 1, 2 Sp. 4081
I 3 dem Gesetz unterworfen
II langsam, abgemessen
  • das die, denen nachgelassen ze disputieren, zam sittenklich und gsatzlich reden, damit die vier notarien die wort glychlig verfassen möchtind
    1528 SchweizId. VII 1469
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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