Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesindehafen
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Gesindekost
- [Propst und Konvent des Klosters hat ihnen zugesagt] kost aus dem gesyndhafen, wie man die pfligt ze geben den vischern, schmiden vnd andern1509 Indersdorf II 245 (nr. 1800)Faksimile (ca. 364 KB)