Gesindel
Gesindel
zu
Gesinde
Verkleinerungsform zu GesindeI
Hausleute
I 1
Dienerschaft
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welch dienstbotte ... oder ander gemeyn gesindle ... aus muttwillen außm dienst gehet, derselbige dienstbotte soll seines lohns verlustig seyn1567 ZittauStR. 131 Faksimile
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seinen unterthanen, dienern und gesindel, so an seinem brod1627 BöhmLO. Q 30 Faksimile
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jedoch sohl ihme auf solchen fall über ein oder zum meisten zwey gesindel zum aufwarten im zwinger nicht gestattet sein1648 ZDPhil. 59 (1935) 118
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dass ... die herrschaftlichen maierhöfe mit tauglichen gesindel zeitlichen besetzt1750 Archiv český 24 (1908) 295 Faksimile
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dann soll den bauren auferlegt [werden], allen feyer- und suntag den gotsdienst zu besuechen samt irem gesindtloJ. AktGegenref.² II 246
I 2
Handwerksgeselle oder -lehrling
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weil auch Andreas Stein noch vor sonabendts die meisten trawerkleider vor uns ... fertigen soll, als ist vnser gnediger befelch, daz ihr den schneidern befehlet, daz sy ihm ihre gesindell vorleihen1594 StArchBresl. hschr.
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welcher handtwercksmann oder anderer inwohner an einen sonn- oder feyertag ... mit ihrem gesindl arbeiten ... so soll der wirth sambt den gesindl umb fünff gulden gestrafft werden1649 MHungJurHist. V 2 S. 227
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dasz Cristoph Mücke wegen seines leibes unpäszlichkeit vnd vnter wehrender kranckheit ein gesindel bey seiner arbeit halten vnd fördern möge1676 ZDPhil. 59 (1935) 118
I 3
Hausgenossenschaft, Familie
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damit ich ... wider zu meinem weib und kind komme ... ich auch sampt allem meinem gesindel wil gott ... trewlich bitten1584 Spec.vitae h. 47
II
wie neuhochdeutsch
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sorgen auch, es werden derselben [früchte] bei disem gesindl wenig sicher beleiben1538 JbKunsthistKaiserh. 10 (1889) p. 79 Faksimile
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sollen die urbarsunderthonen dem lantgerichtsdiener wegen des garschtierenten gesindl fleissig und ungesaumbt an die hant stehen1640 NÖsterr./ÖW. IX 799 Faksimile
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wann verdächtige gesellen, sie seyen raisige, fueßknecht ... oder sonst ... landtstreichendes gesindl, in würthshäusern ... zehren, unnd nicht redlich ... handtierung ... anzeigen mögenNÖLGO. 1656 II 86 § 1 Faksimile