Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesindel

Gesindel

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Verkleinerungsform zu Gesinde
zu Gesinde

I Hausleute

I 1 Dienerschaft
  • welch dienstbotte ... oder ander gemeyn gesindle ... aus muttwillen außm dienst gehet, derselbige dienstbotte soll seines lohns verlustig seyn
    1567 ZittauStR. 131
  • seinen unterthanen, dienern und gesindel, so an seinem brod
    1627 BöhmLO. Q 30
  • jedoch sohl ihme auf solchen fall über ein oder zum meisten zwey gesindel zum aufwarten im zwinger nicht gestattet sein
    1648 ZDPhil. 59 (1935) 118
  • dass ... die herrschaftlichen maierhöfe mit tauglichen gesindel zeitlichen besetzt
    1750 Archiv český 24 (1908) 295
  • dann soll den bauren auferlegt [werden], allen feyer- und suntag den gotsdienst zu besuechen samt irem gesindtl 
    oJ. AktGegenref.2 II 246
I 2 Handwerksgeselle oder -lehrling
  • weil auch Andreas Stein noch vor sonabendts die meisten trawerkleider vor uns ... fertigen soll, als ist vnser gnediger befelch, daz ihr den schneidern befehlet, daz sy ihm ihre gesindell vorleihen
    1594 StArchBresl. hschr.
  • welcher handtwercksmann oder anderer inwohner an einen sonn- oder feyertag ... mit ihrem gesindl arbeiten ... so soll der wirth sambt den gesindl umb fünff gulden gestrafft werden
    1649 MHungJurHist. V 2 S. 227
  • dasz Cristoph Mücke wegen seines leibes unpäszlichkeit vnd vnter wehrender kranckheit ein gesindel bey seiner arbeit halten vnd fördern möge
    1676 ZDPhil. 59 (1935) 118
I 3 Hausgenossenschaft, Familie
  • damit ich ... wider zu meinem weib und kind komme ... ich auch sampt allem meinem gesindel wil gott ... trewlich bitten
    1584 Spec.vitae h. 47
II wie neuhochdeutsch
  • sorgen auch, es werden derselben [früchte] bei disem gesindl wenig sicher beleiben
    1538 JbKunsthistKaiserh. 10 (1889) p. 79
  • sollen die urbarsunderthonen dem lantgerichtsdiener wegen des garschtierenten gesindl fleissig und ungesaumbt an die hanð stehen
    1640 ÖW. IX 799
  • wann verdächtige gesellen, sie seyen raisige, fueßknecht ... oder sonst ... landtstreichendes gesindl, in würthshäusern ... zehren, unnd nicht redlich ... handtierung ... anzeigen mögen
    NÖLGO. 1656 II 86 § 1
III allgemein: Volk, Leute
  • dem jungen ledigen gesindl ist die geringe cramerei und das hausieren genzlich verpothen
    17. Jh. ÖW. I 62
unter Ausschluss der Schreibform(en):