Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gesindemäkeln

gesindemäkeln

Dienstboten vermitteln
  • dass sie ... überhaupt keinerley gesinde-mäkeln von jetzo an weiter verstatten
    1735 CAug. Forts. I 1 Sp. 626
  • niemand darf mit gesindemäkeln sich abgeben, der nicht dazu von der obrigkeit des orts bestellt und verpflichtet worden
    1794 PreußALR. II 5 § 13