Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesindemakler

Gesindemakler

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Gesindevermittler
  • so sind gewisse verehlichte leute zu gesinde-mäklern, und zwar in den großen städten derer zwey, in den kleinen aber einer dergleichen zu bestellen, deren nahmen allemahl zu rathause zu erfahren, von welchen die männer die diener und die knechte, und die weiber die mägde, köchinnen ... zum vermiethen anzubringen haben
    1753 Scotti,Cleve III 1454
  • dergleichen gesindemäkler müssen sich nach den personen, die durch ihre vermittlung in dienste kommen wollen, sorgfältig erkundigen
    1794 PreußALR. II 5 § 14
unter Ausschluss der Schreibform(en):