Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesindemaklerin
Artikel davor:
Gesindebrauch
Gesindebuch
Gesindehafen
(gesindkund)
Gesindel
Gesindlein
Gesindelohn
gesindlos
gesindemäkeln
Gesindemakler
Gesindemaklerin
Dienstvermittlerin
- zu solchen gesinde-mäklern und mäklerinnen soll niemand genommen werden, der nicht vorher durch den magistrat ordentlich zu seiner pflicht angewiesen, auch auf selbige und haltung der gesinde-ordnung vereydet und ihnen von letzterer ein gedrucktes exemplar gegeben ... werden1753 Scotti,Cleve III 1455