Gesindemaklerin
Gesindemaklerin
Dienstvermittlerin
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zu solchen gesinde-mäklern und mäklerinnen soll niemand genommen werden, der nicht vorher durch den magistrat ordentlich zu seiner pflicht angewiesen, auch auf selbige und haltung der gesinde-ordnung vereydet und ihnen von letzterer ein gedrucktes exemplar gegeben ... werden1753 Scotti,Cleve III 1455