Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesindemaklerin

Gesindemaklerin

Dienstvermittlerin
  • zu solchen gesinde-mäklern und mäklerinnen soll niemand genommen werden, der nicht vorher durch den magistrat ordentlich zu seiner pflicht angewiesen, auch auf selbige und haltung der gesinde-ordnung vereydet und ihnen von letzterer ein gedrucktes exemplar gegeben ... werden
    1753 Scotti,Cleve III 1455