Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesindig

Gesindig

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Hausgesinde
  • das der gesindich zum teil ausgedienet, auch nicht nottig zu behalten ... das gemeine gesindich aber ... so ausgedint ... sei nichts besser, den inen iren lon und abschit gegeben
    1566 Beyerle,Beitr. IX 2 S. 45