Gespilde

I in Thüringen und Westfalen Vorkaufsrecht des Eigentümers von Teilstücken ursprünglich zusammengehöriger Güter
  • das gespilde ..., vermöge dessen der näheste nachbar ... das näherrecht hat ... wie denn einiger orten solche nur in dem fall statt findet, wenn beyde praedia vordem zusammengehört haben
    1755 Hellfeld II 1039 Faksimile
  • gespild geht vor freundesrecht
    oJ. Graf u.Dietherr 104 Faksimile (2. Aufl.)
II das im Gespilderecht stehende Grundstück