Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gespinst

Gespinst

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  • ouch sal nimand lassen derren, bluwen, brechen flachs noch ander gespinste in der stad ... sundern uswendig der stadt ist das erloubet
    1455 KahlaUB. 90
  • die herrschaftsunderthonen sollen ihr gespunst sauber und gerecht ohne vortl machen
    17. Jh. NÖsterr./ÖW. XI 277
unter Ausschluss der Schreibform(en):