Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gestängsteuer

Gestängsteuer

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Abgabe eines Bergwerks an einen Stollen für Mitbenutzung des Gestänges für Förderzwecke
  • wenn aber die berggeschworne auff den stollen gestäng-steuer machen
    1698 Span,Bergsp. 299