Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gestätte
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gestät
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Gestatheit
gestätig
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Gestätte
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vgl.
Gestade
I
im Weinberg: Böschung
- ob ain maur oder ain gstetten nider sass in dem berg oder ain andern zue schaden in sein weingarten das im zu schaden käm, so soll der ober, dem die gstetten ... gefallen ist, fuder raumen am dritten tag ... tet er des nicht, so mag der unter das erdrich in sein stock setzen16. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 347Faksimile (ca. 51 KB)
III
Lagerplatz
- die gestätten verboten1695 CAustr. III 390Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das holz auf die gestaͤtten oder auf den markt zu bringen1740 ÖstVerordn. I 5
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gestecken
gesteckt
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