Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gestättenrecht

Gestättenrecht


I (Recht zur Erhebung einer) Abgabe der Schiffe beim Aus- und Einladen
  • "gstöttenrecht. Dieses uralte Recht gebührt der Stadt an beiden Ufern und zwar sowohl das kleine als das große Stegrecht, d.h. von Anlegung einer großen Holzzille 45 kr., von einer kleinen ... etwas weniger"
    oJ. Winter,UrkBeitr. p. 11
II Recht zur Aneignung von Ödland
vgl. Auenrecht
  • man muss bedenken, daß bei grund und boden nach der dermaligen gesetzgebung keine herrenlosigkeit, mithin auch kein okkupationsrecht mehr besteht. Nach den politischen gesetzen hat die herrschaft das sogenannte gestättenrecht 
    1818 FschrÖstABGB. I 610