Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gestättenrecht
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Gestängfahrt
Gestängsteuer
(Gestapfa)
gestät
gestäten
Gestatheit
gestätig
gestätigen
Gestätte
gestatten
Gestättenrecht
I
(Recht zur Erhebung einer) Abgabe der Schiffe beim Aus- und Einladen
- "gstöttenrecht. Dieses uralte Recht gebührt der Stadt an beiden Ufern und zwar sowohl das kleine als das große Stegrecht, d.h. von Anlegung einer großen Holzzille 45 kr., von einer kleinen ... etwas weniger"oJ. Winter,UrkBeitr. p. 11
II
Recht zur Aneignung von Ödland
vgl.
Auenrecht
- man muss bedenken, daß bei grund und boden nach der dermaligen gesetzgebung keine herrenlosigkeit, mithin auch kein okkupationsrecht mehr besteht. Nach den politischen gesetzen hat die herrschaft das sogenannte gestättenrecht1818 FschrÖstABGB. I 610
Artikel danach:
gestattnen
gestattteilen
Gestattung
Gestbier
gestecken
gesteckt
gestehen
Gestehen
gestehlen