Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gestatten
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Geständung
Gestängfahrt
Gestängsteuer
(Gestapfa)
gestät
gestäten
Gestatheit
gestätig
gestätigen
Gestätte
I sich an einer Stätte niederlassen
- -- pass. Aufenthalts- (Ansiedlugs-)recht eingeräumt erhalten
II genehmigen
- 1 allgemein
- 2 (Vor-)kaufsrecht zubilligen
- -- bei einem Kaufe an der Stelle eines andern zulassen im Sinne des Näherrechts
- 3 jemanden zu einer Sache gestatten ihn zulassen
III zugestehen, verleihen
- 1 Recht sprechen, verschaffen, Rechtsverfahren einleiten
- 2 ein anerkanntes Strafurteil zum Vollzug bringen
- 3 jemandem Recht nicht gestatten: rechtliche Entscheidung gegen ihn fällen
V dulden; vollziehen, tun
VII besorgen
VIII sich mit etwas begnügen
Artikel danach:
Gestättenrecht
gestattnen
gestattteilen
Gestattung
Gestbier
gestecken
gesteckt
gestehen
Gestehen