Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gestatten

I sich an einer Stätte niederlassen
  • -- pass. Aufenthalts- (Ansiedlugs-)recht eingeräumt erhalten
II genehmigen
  • 1 allgemein
  • 2 (Vor-)kaufsrecht zubilligen
    • -- bei einem Kaufe an der Stelle eines andern zulassen im Sinne des Näherrechts
  • 3 jemanden zu einer Sache gestatten ihn zulassen
III zugestehen, verleihen
  • 1 Recht sprechen, verschaffen, Rechtsverfahren einleiten
  • 2 ein anerkanntes Strafurteil zum Vollzug bringen
  • 3 jemandem Recht nicht gestatten: rechtliche Entscheidung gegen ihn fällen
V dulden; vollziehen, tun
  • 1
  • 2 (Erklärungen) erstatten
VII besorgen
VIII sich mit etwas begnügen