Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gestattnen
Artikel davor:
Gestängsteuer
(Gestapfa)
gestät
gestäten
Gestatheit
gestätig
gestätigen
Gestätte
gestatten
Gestättenrecht
gestattnen
wie gestatten (IV 1)
- wann ... ain gast gerichtz begertt ... dem sol der weibel gerichtsamnen fürbietten und recht lassen gan und gestattnen1442 SGallenOffn. II 157Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so soll der vogt ... dem schuldner die pfannd nutzit deßminder vff gannth richtenn, vnd im die vmb die schuld verganthenn vnd dem schuldner danethin khein recht gegen sym widertheill gestattnet werdenn1532 GrW. I 110Faksimile (ca. 229 KB)
Artikel danach:
gestattteilen
Gestattung
Gestbier
gestecken
gesteckt
gestehen
Gestehen
gestehlen
Gestehler