Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gestattteilen

gestattteilen

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vgl. verstattteilen
  • item were ein lehngut dat geerffdeilt wurde vnd gestaidtdeilt bis zw neun deilen, jecklicher muste vnd sulde sein deill empfangen vnd empfenklicher handt besitzen vnd verkurmeden
    1481 GrW. II 532
unter Ausschluss der Schreibform(en):