Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gestattung

Gestattung

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Zubilligung
  • unkörperliche dinge pflegt man per cessionem oder ... durch ... wirklichen gebrauch zu übergeben, welicher ... in affirmativis ... auf der übung an einer und der gestattung an anderer seite beruhet
    1756 CMax. II 3 § 8
unter Ausschluss der Schreibform(en):