Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gestattung
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Zubilligung
- unkörperliche dinge pflegt man per cessionem oder ... durch ... wirklichen gebrauch zu übergeben, welicher ... in affirmativis ... auf der übung an einer und der gestattung an anderer seite beruhet1756 CMax. II 3 § 8Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)