Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gesteigern
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- die, der der zehenden ist, ierlich das gelt darumb als der zehenden gelihen ist, nemen müssen vnd den zechenden nit gesteigern mögenEnde 15. Jh. LuzernStR. 61Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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