Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gestellung
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Stellung, Einlieferung von Angeschuldigten an das Gericht
bdv.:
Stellung (V)
- wir begehren hiermit, ihr wollet herrn Wolf Heinrichen herrn von Schönburgk, weil einige von denen verbrechern unter denselben gesessen, deren gestellung halber gebührend requiriren1699 Kursachsen/DWB. IV 1, 2 Sp. 4226
- missethäter, so in ämtern verbrochen und sich flüchtig gemacht, müssen wider dahin verabfolget werden. es hat aber dise gestellung nur in gravibus delictis statt1792 DWB. IV 1, 2 Sp. 4226
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