Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gester
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- sol gezolt werden ... von einem gestore brennholze ... an jedem zolle ein pfennig1469 HeilbronnUB. I 485
- ein floß soll nicht mehr als 21 gestöhr haben1591 SchwäbWB. IV 559Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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