Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gestiftsbuch
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Buch zur Eintragung der Stiftungen und ihrer Verwendung
- dorumb begabet er ouch das gstifft mitt vil mer guͤternn, die alle in den gestifftsbuͤcheren benampset werdent.1543 AnzSchweizG.2 10 (1906/09) 420Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"