Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gestunden
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stunden
- aber der, so den zins schuldig, nit gwusst, wem er zugehörig oder doch vermeint er ime gütlich noch mer darumb gstünden welle1573 GlarusLB. II 25
- der glöubiger aber dem schuldner wuchentlich nur ein pott thuon laßen vnd also bis vff das vierte vier wuchen lang zuo gestünden schuldig sein sölle1645 ArgauLsch. I 323Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1738 Hayme 254
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