Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesundheitsschein

Gesundheitsschein

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wie Gesundheitbrief 
  • alle ankommende ohne ansehen der personen bei dem aufgestekten ziel stille zu halten und ihre päss und gesundheitsscheine auf dem ziel niederzulegen, auch wenn solches geschehen ein 20 bis 30 schritte wieder zurück zu treten anbefohlen [Grenzverkehr in der Pestzeit]
    1680 MittNordbExk. 17 (1894) 63
  • sollen keine ... persohnen ... sie seyen mit pässen oder gesundheitsscheinen versehen oder nicht ... in unsere bottmässigkeit eingelassen ... werden [Pestmandat]
    1738 BernMand. XII 44
  • weilen man für solches vych keine gesundheitsscheinen mit sich bringe
    1761 Niedersimmental 185
unter Ausschluss der Schreibform(en):