Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Getümmel

Getümmel

  • eß soll ein ieder wierth seinen leuten untersagen daß sie vor dem heußern mit schreien, schelten und andern getimbl den nachbahrn nicht zuwider sein
    1665 NÖsterr./ÖW. VII 873
  • bei der nacht soll niemants muthwillig mit geschrei oder mit gedümmel sich auf der gassen finten lassen
    17. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 568
  • Stade,Luther2 262
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