Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geunehren
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geturstiglich
getwæman
(Geübde)
(geübeln)
(geübern)
Geuder
geudig
Geudige
Geudische
geunbilligen
geunehren
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beschimpfen, beleidigen
- ist das yemand den andern beschalcket oder geuneret in seinem hauße ... mag derselbe den begreifen, so mag er in döten1570 LaufenburgStR. 191Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"