Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewährbrief
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Urkunde über Besitzschutz, über Besitzeinweisung
vgl.
Gewährschbrief
- der sol sein nutz und gwer pringen auf der lantschrannen und sol ... seinen herren nennen und sol den stellen mit einem bered poten und mit einem gewerprief von dem herren, darauf er bereden müg, das der herr des guots sein gwer sei auf das recht1328 Ruprecht(Kn.) 98
- als ... der keyserlich gewarbrief clar jnnhelt1461 FRAustr. 44 S. 158
- es ist zu wissen, das man schriben sall inne der gewerbrief erst an den gerichtspersonen, der die gewere dhüt, darnach dass erbe ... und warfür man eingeweret alß vor schult ... darnach den dag15. Jh. MainzGFormel 59
- kaufbrief meines herrn vaters selig über das gut Pesenreit sammt anderen beiliegenden gewehrbriefen1544 BeitrOÖLk. 52 (1900) 40
- der, so den gewöhrs-brief hat, wird sich selber um die einverleibung desselben briefs in die landtaffel bringen1627 BöhmLO. K 23Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- daß demnach ... die dessenthalben errichtete ... urkunden nicht unbillich die begwöhrung und gewöhrs-brief ... benennet werden1752 Greneck 323Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- sogenannte gewährbriefe oder handfesten1811 ÖstABGB. § 1128Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- DWB. IV 1, 3 Sp. 4808
- SchweizId. V 495
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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