Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewährbrief

Gewährbrief

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Urkunde über Besitzschutz, über Besitzeinweisung
  • der sol sein nutz und gwer pringen auf der lantschrannen und sol ... seinen herren nennen und sol den stellen mit einem bered poten und mit einem gewerprief von dem herren, darauf er bereden müg, das der herr des guots sein gwer sei auf das recht
    1328 Ruprecht(Kn.) 98
  • als ... der keyserlich gewarbrief clar jnnhelt
    1461 FRAustr. 44 S. 158
  • es ist zu wissen, das man schriben sall inne der gewerbrief erst an den gerichtspersonen, der die gewere dhüt, darnach dass erbe ... und warfür man eingeweret alß vor schult ... darnach den dag
    15. Jh. MainzGFormel 59
  • kaufbrief meines herrn vaters selig über das gut Pesenreit sammt anderen beiliegenden gewehrbriefen 
    1544 BeitrOÖLk. 52 (1900) 40
  • der, so den gewöhrs-brief hat, wird sich selber um die einverleibung desselben briefs in die landtaffel bringen
    1627 BöhmLO. K 23
  • daß demnach ... die dessenthalben errichtete ... urkunden nicht unbillich die begwöhrung und gewöhrs-brief ... benennet werden
    1752 Greneck 323
  • sogenannte gewährbriefe oder handfesten
    1811 ÖstABGB. § 1128
  • DWB. IV 1, 3 Sp. 4808
  • SchweizId. V 495
unter Ausschluss der Schreibform(en):