Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewährbuch
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Buch, in das Besitzveränderungen an Grundstücken eingetragen werden, Grundbuch
- die gwehr vnd grundtbücher machen nach landtsgebrauch vollkombene probation1573 NÖLTfl. I 24, 8
- die gwär ... und grundbücher ... machen ... volkhumen beweiß, weil niemand an nutz und gwör zu schreiben, er hab sich dann ... zu dem grund ordenlich legitimiert1599 NÖLREntw. I 25 § 5
- die gwöhr-, dienst- und zehentbüecher1728 Chorinsky,Mat.
- so ist höchstens nothwendig, nach den grund-buch auch ein ordentliches gewöhrbuch oder gewoͤhr protocoll und ... auch ein ... satz-buch zu halten1752 Greneck Anh. 23Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1744-97 gewährsbuch der stadt NeckargemündoJ. MittBadHistK. 9 (1888) 123
- MittBadHistK. 13 (1891) 102
- MittBadHistK. 13 (1891) 104
- SchweizId. IV 996
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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