Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewährersitzung

Gewährersitzung

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  • wenn das eigenthum einer fremden sache, oder eine besondere gerechtsame hierauf mittels der zeit erlangt wird, so ist und heißt es eine verjaͤhrung, nutz- und gewaͤhr-ersitzung 
    1756 CMax. II 4 § 1