Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewährzettel
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Grund- oder Bergbuchauszug
- es soll der gegenschreiber kein gewehrzettel noch gewerkschafft auss dem gegenbuch geben, er habe sich dann mit eigener hand unterschribenJoachimsthalBO. 1548 I 9Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- gewöhrzetl oder außzug1599 NÖLREntw. V 160 § 23
- DWB. IV 1, 3 Sp. 4906
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