Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewalthaben
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Gewaltführer
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Gewaltgeld
Gewaltgericht
Gewaltgeschehen
Gewaltgraben
gewalthaben
I
berechtigt sein
- doch kente einer auch so grob handeln, dass man ihne zuo straffen witerss soll gewalthaben1709 UnterwaldenRQ. 91Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
bevollmächtigt
- der key. mt. vollmechtige, gewallthabennde commissarien1530 RTAugsbUB. II 96Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- im namen ... gewalthabender volmechtigen religionsreformationscommission1602 AktGegenref.2 II 231
- SchweizId. II 926
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