gewalttätig

I wer Gewalt übt
II was mit Gewalt geschieht
  • von gwälten oder gwaltthättigen handlungen
    1599 NÖLREntw. V 174
  • gewaffneter oder gewalthätiger handanlegung nicht unterstehe
    1682 CAustr. I 286 Faksimile
  • gewaltthätige entführung ... und andere offenbahre ubelthaten
    1683 Lünig,CJMilit. 1299 Faksimile
  • gewaltthätige unzucht
    1712 Abele,Gerichtshändel I 105 Faksimile
  • falls der gewalt ohne ... zusammenberuffung einer volksmenge ... veruͤbet wird, so ist es kein landesfriedenbruch, es bleibt jedoch eine gewaltthaͤtige handlung
    1769 CCTher. 73 § 2 Faksimile
  • ein landsfriedensbruch wird begangen ... mit gewaltthätiger that
    oJ. Chorinsky,Mat. IV 342
III was auf Gewalt schließen läßt
  • ist ein kindtsmordt vorbey gangen, so ist ... bey dem todten kindt ... in acht zunehmen, ob es gewaldthätige zeüchen, besonders an der brust, hals und kopff habe
    1707 SudetenHGO. Art. 5 § 6 Faksimile
IV adv.