Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewalttätig

gewalttätig

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I wer Gewalt übt
II was mit Gewalt geschieht
  • von gwälten oder gwaltthättigen handlungen
    1599 NÖLREntw. V 174
  • gewaffneter oder gewalthätiger handanlegung nicht unterstehe
    1682 CAustr. I 286
  • gewaltthätige entführung ... und andere offenbahre ubelthaten
    1683 Lünig,CJMilit. 1299
  • gewaltthätige unzucht
    1712 Abele,Gerichtshändel I 105
  • falls der gewalt ohne ... zusammenberuffung einer volksmenge ... veruͤbet wird, so ist es kein landesfriedenbruch, es bleibt jedoch eine gewaltthaͤtige handlung
    1769 CCTher. 73 § 2
  • ein landsfriedensbruch wird begangen ... mit gewaltthätiger that
    oJ. Chorinsky,Mat. IV 342
III was auf Gewalt schließen läßt
  • ist ein kindtsmordt vorbey gangen, so ist ... bey dem todten kindt ... in acht zunehmen, ob es gewaldthätige zeüchen, besonders an der brust, hals und kopff habe
    1707 SudetenHGO. Art. 5 § 6
IV
  • die unterthanen zur huldigung gewaltthätig anhalten
    1630 FreibDiözArch. 23 (1893) 242
  • daß beklagter als inhaber der mauth ... sich gewaltthätig unterstanden habe
    1640 CAustr. III 103
  • sich ... gewaltthätig widersetzt
    1657 NÖLGO. 1656 II 62 § 8
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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