gewalttätig
gewalttätig
I
wer Gewalt übt
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die gewaltthätige hand1687 AbrahSCl.,Judas II 84
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die einen nachtdieb oder einen gewaldthätigen rauber umbringen1707 SudetenHGO. Art. 19 § 8 Faksimile (Abschnittsbeginn)
II
was mit Gewalt geschieht
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von gwälten oder gwaltthättigen handlungen1599 NÖLREntw. V 174
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gewaffneter oder gewalthätiger handanlegung nicht unterstehe1682 CAustr. I 286 Faksimile
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gewaltthätige entführung ... und andere offenbahre ubelthaten1683 Lünig,CJMilit. 1299 Faksimile
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gewaltthätige unzucht1712 Abele,Gerichtshändel I 105 Faksimile
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falls der gewalt ohne ... zusammenberuffung einer volksmenge ... veruͤbet wird, so ist es kein landesfriedenbruch, es bleibt jedoch eine gewaltthaͤtige handlung1769 CCTher. 73 § 2 Faksimile
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ein landsfriedensbruch wird begangen ... mit gewaltthätiger thatoJ. Chorinsky,Mat. IV 342
III
was auf Gewalt schließen läßt
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ist ein kindtsmordt vorbey gangen, so ist ... bey dem todten kindt ... in acht zunehmen, ob es gewaldthätige zeüchen, besonders an der brust, hals und kopff habe1707 SudetenHGO. Art. 5 § 6 Faksimile
IV
adv.
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die unterthanen zur huldigung gewaltthätig anhalten1630 FreibDiözArch. 23 (1893) 242 Faksimile
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daß beklagter als inhaber der mauth ... sich gewaltthätig unterstanden habe1640 CAustr. III 103 Faksimile
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sich ... gewaltthätig widersetzt1657 NÖLGO. 1656 II 62 § 8 Faksimile