Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewaltträgerei
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gewalttätig
gewalttätigerweise
Gewalttätigkeit
Gewalttätlichkeit
Gewalttrag
gewalttragen
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Vertretung, Vollmacht
- die gewalttrager ... sollen ... nichts ausleihen, es were dann solches ihrer gewalttragerei anhengig1573 NÖLTfl. II 21 § 6
- des ampts irer gewaltstragerei entsetzt1583 Müllner,Krain 146
- DWB. IV 1, 3 Sp. 5233