Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewalttragen
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gewalttragen
Vertreter sein
- frawen sollen nicht gwalttragen, ausgenumen si haben armb und krankh vätter, mueter, een, ändl oder hausswiert, die selb zu handlen noch ander gewalttrag zu bestellen nit vermugen1528 ZeigerLRb. 93Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit