Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewannrecht
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- von derselben gewannen ist mann ihnen von jedem glied, wann sie gewonnen werden, zwen gulden gewannrecht schuldig1592 DiedenhofenW. 23
- sind die zehen bestendere von einem jederen gildt zehendes den gerichten schuldig ein gulden von zehen stufer, das nennen sey gewanrecht1592 LuxembW. 84Faksimile - in Google Books
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