Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewannrecht

Gewannrecht

Abgabe für einen Acker
  • von derselben gewannen ist mann ihnen von jedem glied, wann sie gewonnen werden, zwen gulden gewannrecht schuldig
    1592 DiedenhofenW. 23
  • sind die zehen bestendere von einem jederen gildt zehendes den gerichten schuldig ein gulden von zehen stufer, das nennen sey gewanrecht 
    1592 LuxembW. 84