Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gewehrgeld

Gewehrgeld

  • sollen die gewehrgelder eines compagnie- oder escadrons-chefs für die befriedigung des gläubigers haften; so müssen dieselben ... besonders verpfändet und diese verpfändung muß in das bey dem regimente zu führende hypothekenbuch eingetragen werden
    1794 PreußALR. I 11 § 682