Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gewehrt
Artikel davor:
Gewäsch
Gewäte
gewaten
Gewechsel
1Gewehr
2Gewehr
3Gewehr
Gewehrausfuhr
gewehren
Gewehrgeld
gewehrt
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
vgl.
gewähren (V)
I
bewaffnet
- wellicher gevärlich uff den andern wartet mit gewerter hand, in zu schädigen1512 BruggStR. 131Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- zwaier ungehorsamen landleut, welche ire zenten nit mit gewehrter hand besucht und dieselben veracht haben1525 WürzbZ. I 1 S. 245Faksimile (ca. 135 KB)
- wir ordnen ... das ... die kirchtäg, weder von angesessnen, noch ledigen personen mit gewörter hannd, noch sunst rottenweise ... besucht ... werdenTirolLO. 1532 VII 11Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- soll keiner ... unter fliegender fahne ... keine gewehrte hand gegen den andern gebrauchen1570 Lünig,CJMilit. 64Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so einer den andern mit gewährter oder gewaffneter hand ohne streich überläuft1572 AdelsheimStR. 667Faksimile (ca. 60 KB)
- wer es mit gewafneter und gewehrter hand, mit aufpot ... mit thätigkeit, da ... sich ... mord und todschlag zutragen volbracht1599 NÖLREntw. V 174 § 6
- so aber der todtschleger mit gewerter hand erschynt und fürgaht1616 WaadtStat. 404Faksimile (ca. 249 KB)
- wann es ... mit gewaffneter und gewöhrter hand, mit auffbott, glockenstraich ... beschiehet1679 TractIurIncorp. XVII § 4Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
II
in vollem Ornat
- wiewohl er nun in ernennts koenigreich von seinem vatter mit gewehrter handt wardt eingefuehrt vnd aber der possession nit habhafft werden koendte, ließ er sich ... allein am koeniglichen tittel begnuegen1619 Lazius,Wien III 39Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg